Allgemeine Geschäftsbedingungen


Rudi Knopp Maschinen GmbH

Niedenbach 47, D-72229 Rohrdorf bei Nagold

1 Allgemeiner Geltungsbereich

Allen unseren Angeboten, Lieferungen und sonstigen Leistungen liegen ausschließlich diese AGB zugrunde. Gegenbestätigungen des Bestellers mit Hinweisen auf seine Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen wird hiermit widersprochen. Abweichende oder anders lautende Geschäftsbedingungen des Bestellers können nur Vertragsinhalt werden, wenn sie von uns ausdrücklich schriftlich bestätigt worden sind.
Unsere AGB gelten auch wenn uns entgegenstehende oder von unseren AGB abweichende Regelungen des Bestellers bekannt sind und wir die Lieferung vorbehaltlos ausführen.
Alle Vereinbarungen, Nebenabreden oder Änderungen zwischen Knopp und dem Besteller betreffend eines Liefervertrages bedarf zu seiner Wirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung.
Unsere AGB gelten in der jeweils neuesten Fassung auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Besteller, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.

2 Angebote Beratung

Unsere Angebote sind ausführlich gestaltet und enthalten außer den jeweiligen Maschinen auch das lieferbare Zubehör und mögliche Zusatzeinrichtungen. Dadurch wird der Kunde in die Lage versetzt, eine für sich zweckmäßige und bestmögliche Entscheidung zu treffen. Gerne sind wir auch zu einer persönlichen Beratung sowie einer kostenlosen Vorführung, nach Voranmeldung, bereit.
Alle mündlichen und schriftlichen Angaben über Eignung und Anwendung unserer Werkzeuge, Maschinen und Anlagen erfolgen nach bestem Wissen.
Unsere Beratung befreit den Kunden nicht von einer eigenen Prüfung auf ihre Eignung für die vorgesehenen Verwendungszwecke und die beabsichtigten Verfahren.

3 Änderung des Liefergegenstandes

Konstruktions- und Materialänderungen gegenüber der vertraglich vereinbarten Beschreibung des Liefergegenstandes behalten wir uns vor, soweit der gewöhnliche oder der aus dem Vertrag vorausgesetzte Gebrauch des Liefergegenstandes nicht wesentlich oder nicht nachteilig beeinträchtigt wird und die Änderung dem Käufer zuzumuten ist.
Änderungswünsche des Käufers, welche Auswirkungen auf Preis und Lieferfrist haben, werden nach entsprechender Vereinbarung, berücksichtigt.

4 Vertragsschluss, Vertragsinhalt

Die in Produktkatalogen und Preislisten enthaltenen Angaben und Informationen werden nur dadurch zu rechtsverbindlichen Bestandteilen des Vertrages, dass der Vertrag ausdrücklich auf sie Bezug nimmt.
Der Vertragsgegenstand wird abschließend durch die in unserem schriftlichen Angebot bzw. in unserer schriftlichen Auftragsbestätigung enthaltenen Produktbeschreibung bestimmt.
Nebenabreden, mündliche Erklärungen von Angestellten oder Vertretern sowie Änderungen bestätigter Aufträge (einschließlich Änderungen an Liefergegenständen) bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch uns.

Der Kunde hat uns vor Vertragsabschluss darauf hinzuweisen, sofern der zur Bestellung anstehende Liefergegenstand
– für die Bearbeitung ungewöhnlicher Materialien vorgesehen ist oder
– nicht ausschließlich für den gewöhnlichen Gebrauch geeignet sein soll oder
– unter unüblichen Bedingungen eingesetzt wird oder
– unter Bedingungen, die eine erhöhte Beanspruchung erfordern oder ein besonderes Gesundheits-, Sicherheits- oder Umweltrisiko darstellen.

An Zeichnungen, Plänen, Katalogen, Mustern, Kostenvoranschlägen oder anderen Unterlagen sowie eventueller Software behalten wir uns alle Eigentumsrechte, Urheberrechte und gewerbliche Schutzrechte (einschließlich des Rechts zur Anmeldung dieser Rechte) vor. Vertrauliche Informationen insbesondere Angebote und Auftragsbestätigungen für Maschinen und Anlagen sowie Zeichnungen dürfen Dritten nur mit unserer Zustimmung zugänglich gemacht werden.
Eine Bestellung gilt dann als angenommen, wenn sie von uns schriftlich oder fernschriftlich bestätig, oder die Lieferung erfolgt ist. Bis dahin sind unsere Angebote freibleibend.

5 Preise und Zahlung

Die Preise gelten -mangels besonderer Vereinbarung- ab Werk Rohrdorf ausschließlich Fracht, Verpackung, Versicherung, Montage- und sonstiger Versandkosten zuzüglich Umsatzsteuer in der jeweils gesetzlichen Höhe.
Unserer Rechnungen sind ausgestellt und zahlbar in EURO. Ersatzteile und Verbrauchsmittel sind gegen Vorauskasse zahlbar. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Kaufpreis ohne Abzug innerhalb 10 Tagen ab Rechnungsdatum zahlbar. Zahlungen sind kostenfrei und ohne Abzug auf unser in der Rechnung angegebenes Bankkonto zu überweisen. Zahlungsverzug tritt 11 Tage nach Rechnungsdatum ein. Für Lieferungen von über Handwerkzeuge und Kleinmaschinen hinausgehende Maschinen und Anlagen gelten jedoch abweichende bzw. erweiterte Verkaufsbedingungen nach besonderer Vereinbarung. Werden Zahlungen gestundet oder später als vereinbart geleistet, sind wir berechtigt für die Zwischenzeit, ohne dass es einer Mahnung bedarf, Stundungs- bzw. Fälligkeitszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten p.a. über dem jeweiligen Basis-Zinssatz der Europäischen Zentralbank zu berechnen. Eine Aufrechnung oder Zurückbehaltung von Zahlungen ist nur statthaft, wenn die Gegenansprüche von uns unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

Bei Bestellungen unter 50,- €uro netto berechnen wir einen Mindermengenzuschlag von 8,- € je Sendung. Erstbestellungen liefern wir nur gegen Vorauskasse aus. Bei Teilzahlungsvereinbarungen wird die gesamte Restschuld sofort zur Zahlung fällig wenn der Kunde
– mit einer Rate 14 Tage in Verzug kommt oder
– seine Zahlungen eingestellt hat oder
– von einem Insolvenzantrag über sein Vermögen betroffen ist. Die fällig gestellte Restschuld ist mit neun Prozentpunkten p.a. über dem jeweiligen Basis-Zinssatz abzuzinsen.

6 Lieferzeit, Bonitätszweifel, Annahmeverzug

Die Lieferfrist ergibt sich aus den Vereinbarungen der Vertragsparteien. Die Lieferfrist verlängert sich – auch innerhalb eines Verzugs – angemessen bei Eintritt höherer Gewalt und allen unvorhersehbaren, nach Vertragsabschluss eintretenden Hindernissen, die wir nicht zu vertreten haben, wie Streik, Aussperrung, Betriebsstörungen, rechtzeitiger Selbstbelieferung      (Lieferverzug des Vorlieferanten) usw.
Verlängert sich die Lieferzeit  aus diesen Gründen in angemessenem Umfang steht dem Kunden kein Rücktrittsrecht vom Vertrag zu. Verzugsstrafen sowie Schadenersatzforderungen lehnen wir ausdrücklich ab. Der Kunde kann nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurücktreten, nicht aber Entschädigung verlangen.
Wenn feststeht, dass die Behinderung länger als drei Monate dauern wird, können sowohl der Kunde als auch wir vom Vertrag zurücktreten. Beginn und Ende derartiger Hindernisse teilen wir dem Kunden sobald als möglich mit.
Voraussetzung für die Einhaltung der Lieferfrist ist die rechtzeitige Beibringung sämtlicher vom Kunden zu beschaffender Unterlagen und die vollständige Klärung der vom Kunden zu beantwortenden technischen Fragen sowie der Einigung über alle Vertragsbedingungen. Die Einhaltung der Lieferfrist bezieht sich auf Fertigstellung im Werk.
Befindet sich der Kunde mit einer vereinbarten Vorauszahlung im Rückstand, verlängert sich die Lieferzeit um den Zeitraum in dem der Rückstand bestand. Wird nach Vertragsabschluss erkennbar, dass unser Zahlungsanspruch durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Kunden gefährdet ist, sind wir berechtigt, den restlichen Kaufpreis sofort, bzw. Sicherheits-leistungen zu verlangen. Dazu können wir dem Kunden eine angemessene Frist setzen  Nach erfolglosem Fristablauf sind wir berechtigt vom Vertrag zurückzutreten. Falls der Kunde mit vereinbarten Zahlungen oder der Annahme des Liefergegenstandes in Verzug gerät, können wir nach fruchtlosem Ablauf einer von uns gesetzten Nachfrist vom Vertrag zurücktreten und / oder Schadenersatz statt Leistung verlangen. Bei Schadenersatzanspruch statt Leistung können wir ohne Nachweis eine Entschädigung von
20% des Kaufpreises bei Standard- bzw. Serienprodukten oder
100 % des Kaufpreises bei Sonder- bzw. Einzelanfertigungen verlangen.
Bei Abnahmeverzug des Kunden können wir die anfallenden Lagerkosten und Mehraufwendungen für Versicherungen extra in Rechnung stellen. Diese sind sofort zur Zahlung fällig.

7 Lieferung, Versand und Gefahrenübergang

Der Versand erfolgt mangels besonderer Vereinbarung ab unserem Werk Rohrdorf bei Nagold nach unserem Ermessen ohne Gewähr für günstigste Beförderung.
Alle Sendungen gehen auf Gefahr und Rechnung des Kunden, auch dann wenn frachtfreie Lieferung vereinbart wurde. Teillieferungen sind in zumutbarem Umfang zulässig. Die Gefahr einer Lieferung geht mit dem Zeitpunkt in dem sie unser Werk verlässt auf den Kunden über. Dies gilt auch für Teillieferungen. Verzögert sich der Versand durch Umstände die nicht durch uns zu vertreten sind, geht die Gefahr mit der Mitteilung der Versandbereitschaft bzw. der Rechnungsstellung auf den Kunden über. Der Lieferer ist in diesem Fall zur Versicherung gegen alle in Betracht kommenden Risiken auf Kosten des Kunden berechtigt, jedoch nicht verpflichtet.

Wird der Transport durch unsere Mitarbeiter durchgeführt, tragen wir die Gefahr, die auf ein Verschulden unserer Mitarbeiter beruht. Das Zufallsrisiko trägt jedoch in jedem Fall der Kunde. Gehört die Aufstellung oder Montage zur vertraglich geschuldeten Leistung und hat eine Abnahme der Leistung zu erfolgen, geht die Gefahr mit Ablauf des Tages über: an dem die Abnahmeprüfung durchgeführt wurde oder wenn sie durch Verschulden des Kunden nicht durchgeführt wurde oder hätte durchgeführt werden sollen, spätestens jedoch mit Ablauf des Tages, an dem der Käufer den Liefergegenstand für eigene gewerbliche Zwecke in Betrieb genommen hat.
Wenn die gelieferten Gegenstände vor Abnahme am Aufstellungsort beschädigt oder zerstört werden, durch Umstände, die wir nicht zu vertreten haben, ist der Kunde zur Zahlung der bis dahin ausgeführten Leistung verpflichtet.

Es besteht keine Rücknahmeverpflichtung von mangelfrei gelieferter Ware.

Erklären wir uns im Wege der Kulanz zur Rücknahme von Waren, die sich in mangelfreiem, einwandfreien und unbenutzten Zustand, in Originalverpackung befinden bereit, erfolgt eine Warengutschrift unter Abzug einer Wiedereinlagerungsgebühr in Höhe von 15 % des Warenwertes, mindestens jedoch 20.- € des berechneten Preises, nachdem die Ware bei uns eingegangen ist.

Ein höherer Abzug erfolgt, wenn die Ware unvollständig und/oder beschädigt ist, wobei wir uns in solchen Fällen auch vorbehalten, die Rücknahme zu verweigern.

8 Vorbereitung von Montagen etc.

soweit wir mit dem Kunden den Zeitpunkt einer Anlieferung, Montage- oder Aufstellungsleistung abgestimmt haben, ist der Kunde verpflichtet, am Aufstellungsort alle Vorkehrungen zu treffen, um die vorgesehenen Arbeiten durchführen zu können.
Der Kunde ist insbesondere verpflichten, am Aufstellungsort Elektro-, Pressluft- und Wasser-anschlüsse sowie ausreichende Beleuchtung zur Verfügung zu stellen. Ferner sind trockene und verschließbare Räume für die Aufbewahrung des Werkzeuges des Montagepersonals bereitzustellen.
Hat es der Kunde zu vertreten, dass wir die vorgesehenen Arbeiten nicht nichtvollständig oder nicht in angemessener Zeit erledigen können, ist uns der Kunde zum Ersatz des entstehenden Schadens verpflichtet, insbesondere zum Ersatz der Mehrkosten, die durch Mehrfahrten und durch nutzlos verstrichene bzw. zusätzliche erforderlicher Arbeitszeit unserer Mitarbeiter entstehen. Bei der Ermittlung des Schadens können die Mehrkosten für die Mehrarbeit unserer Mitarbeiter und die Mehrkosten für die Mehrfahrten nach unseren jeweils gültigen Montagkostenrichtlinien angesetzt werden. Den Vertragsparteien bleibt es jedoch unbenommen, einen höheren bzw. wesentlich niedrigeren tatsächlichen Schaden nachzuweisen.

9 Abnahmeprüfung, Abnahme

Die Parteien können insbesondere bei Durchführung von Aufstellungs- /Montagearbeiten vereinbaren, dass die Vertragsmäßigkeit des Liefergegenstandes durch eine gemeinsame Abnahmeprüfung festgestellt wird.
Falls kein Abnahmetermin vereinbart ist, teilen wir dem Kunden den Termin der Abnahmeprüfung mit. Die Kosten der Abnahmeprüfung (einschließlich Kosten von Probewerkstoffen sowie Betriebsmitteln) trägt der Kunde. Die Kosten unseres Personals werden hingegen von uns getragen.
Über die Abnahmeprüfung wird ein schriftliches Protokoll erstellt, das von beiden Parteien zu unterzeichnen ist. Etwaige Mängel des Liefergegenstandes sind zu protokollieren.
Der Liefergegenstand ist abgenommen, wenn
– der Liefergegenstand keine oder nur geringfügige Mängel aufweist oder
– die Abnahmeprüfung durch Verschulden des Kunden nicht durchgeführt werden konnte oder
– der Kunde den Liefergegenstand für eigene gewerbliche Zwecke in Betrieb genommen hat.
Stellt sich bei der Abnahmeprüfung eine Vertragswidrigkeit des Liefergegenstandes heraus, sind wir zur unverzüglichen Beseitigung der Vertragswidrigkeit berechtigt und verpflichtet, im Übrigen finden die Regelungen in Abschnitt 11 >Gewährleistung, Mängelansprüche< Anwendung.

10 Eigentumsrechte

Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises und aller bestehenden oder zukünftig entstehenden Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller unsere Eigentum (Vorbehaltsware).
Der Besteller ist berechtigt, die Vorbehaltsware im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes zu veräußern, solange er seinen Vertragsverpflichtungen uns gegenüber nachkommt. Eine Verpfändung oder Sicherungsübertragung ist ihm nicht gestattet; jeden Eingriff Dritter in unsere Eigentumsrechte hat er uns unverzüglich mitzuteilen. Erfüllt der Besteller seine Vertragspflichten uns gegenüber nicht, sind wir im Übrigen befugt, die Herausgabe der Vorbehaltsware zu verlangen; der Besteller hat insoweit kein Recht zum Besitz.
Der Besteller tritt bereits mit dem Kauf der Vorbehaltsware die aus ihrer Weiterveräußerung erwachsenen Forderungen gegen seinen Kunden einschließlich aller Nebenrechte an uns ab. Er bleibt bis auf Widerruf zur Einziehung seiner an uns abgetretenen Forderungen berechtigt. Der Besteller ist verpflichten, uns auf Verlangen die Höhe seiner Forderungen und die Namen der Drittschuldner mitzuteilen.
Bei einer Verarbeitung der Vorbehaltsware gelten wir als Hersteller und erweben Eigentum an der neuen Sache, ohne dass dem Besteller aus diesem Rechtsübergang Ansprüche erwachsen. Erfolgt die Verarbeitung zusammen mit anderen Materialien, erwerben wir Miteigentum an der hergestellten Sache im Verhältnis des Bruttorechnungswertes der Vorbehaltsware zu dem der anderen Materialien. Ist im Fall einer Verbindung, Vermischung oder Vermengung mit einer anderen Sache diese als Hauptsache anzusehen, geht das Miteigentum an der Sache im Umfang des Brutto-rechnungswertes der Vorbehaltsware auf uns über.
Übersteigt der Wert der uns übertragenen Sicherheiten unsere gesamte Forderung gegen den Besteller um mehr als 10% sind wir auf Verlangen des Bestellers jederzeit bereit, die Sicherungsrechte nach unserer Wahl insoweit an den Besteller rück zu übertragen.

11 Gewährleistung, Mängelansprüche

Ist der Kauf für beide Teile Handelsgeschäft, so hat der Kunde Mängel jeglicher Art, sowie dies einem ordentlichen Geschäftsgang entspricht, unverzüglich schriftlich zu rügen – versteckte Mängel jedoch erst ab Entdeckung – , ansonsten gilt die Ware als genehmigt.
Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate im Einschichtbetrieb ab Gefahrenübergang.
Soweit die gelieferte Ware einen nicht unerheblichen Mangel aufweist, kann der Kunde als Nacherfüllung nach unserer Wahl entweder die Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder die Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) verlangen. Sind wir zur Nachbesserung/Ersatzlieferung nicht bereit oder nicht in der Lage, insbesondere verzögert sich diese über angemessene Fristen hinaus aus Gründen die wir nicht zu vertreten haben, oder schlägt in sonstiger Weise die Nachbesserung/Ersatzlieferung fehl, so ist der Kunde, sofern weitere Nacherfüllungsversuche für ihn unzumutbar sind, nach seiner Wahl berechtigt, von dem Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis zu mindern.
Keine Sachmängelansprüche entstehen bei ungeeigneter oder unsachgemäßer Verwendung des Liefergegenstandes, fehlerhafter Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Kunden oder von uns nicht beauftragte Dritte, bei natürlicher Abnutzung (insbesondere von Verschleißteilen), fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung des Liefergegenstandes, unzureichenden Wartungsmaßnahmen, ungeeigneten Betriebsmitteln und Austauschwerkstoffen, mangelhaften Bauarbeiten, ungeeignetem Baugrund, chemischen, elektrochemischen, elektrischen oder elektronischen Einflüssen, sofern sie nicht auf unser Verschulden zurückzuführen sind. Dem Kunden ist bekannt, dass die volle Einsatzfähigkeit individuell konstruierter Anlagen erst nach Ablauf einer angemessenen Einlaufzeit erreicht wird.
Verjährungsfrist beginnt ab Ablieferung. Hat eine Abnahme zu erfolgen, beginnt die Verjährungsfrist mit Ablauf des Tages, an dem die Abnahmeprüfung – durchgeführt wurde, oder – wenn sie durch Verschulden des Kunden nicht durchgeführt wurde – hätte durchgeführt werden sollen, spätestens jedoch mit Ablauf des Tages, an dem der Käufer den Liefergegenstand für eigene gewerbliche Zwecke in Betrieb genommen hat.
Soweit es sich bei dem mangelhaften Liefergegenstand um ein Fremderzeugnis handelt, sind wir berechtigt, unsere Sachmängelansprüche gegen unsere Vorlieferanten dem Kunden abzutreten und ihn auf deren (gerichtliche) Inanspruchnahme zu verweisen.

12 Haftungsbeschränkung

Wir haften entsprechend den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes sowie in den Fällen zu vertretenden Unvermögen und zu vertretender Unmöglichkeit. Ferner haften wir für Schäden nach den gesetzlichen Bestimmungen in den Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit, bei Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit der Sache sowie bei einer von uns zu vertretenden Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit. Verletzen wir im übrigen mit einfacher Fahrlässigkeit eine Kardinalpflicht oder eine vertragswesentliche Pflicht, ist unsere Ersatzpflicht auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.; für Vermögensschäden (insbesondere für entgangenen Gewinn) wird jedoch mit einfacher Fahrlässigkeit zu vertretenden Sachmängel nicht gehaftet. In sonstigen Fällen der Haftung sind Schadenersatzansprüche wegen der Verletzung der Pflicht aus dem Schuldverhältnis sowie wegen unerlaubter Handlung ausgeschlossen.
Soweit unsere Haftung aufgrund der vorstehenden Bestimmungen ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

13 Erfüllungsort, Gerichtsstand, anzuwendendes Recht

Sofern nichts anderes vereinbart ist, ist der Erfüllungsort D-72229 Rohrdorf bei Nagold (Bundesrepublik Deutschland) Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Kunden gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
Soweit der Kunde Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist Gerichtsstand für sämtliche Rechte und Pflichten der Vertragsbeteiligten aus Geschäften jeglicher Art – auch für Wechsel- und Scheckstreitigkeiten – das Amtsgericht Nagold (Bundesrepublik Deutschland). Entsprechendes gilt, wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. Wir sind jedoch auch berechtigt, den Kunden an dessen allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.

Rohrdorf , den 01. Juli 2016